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Bestattungs­vorsorge

Einfach abgesichert

Bei einer Bestattungs­vorsorge können Sie Ihre Vorstellungen für die eigene Bestattung festhalten. Das garantiert Ihnen nicht nur die spätere wunsch­gerechte Umsetzung – Sie entlasten auch Ihre Angehörigen bei schwierigen Entscheidungen.

Ihre persönliche Vorsorge­beratung bei uns im Haus ist kostenfrei. Am besten vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

Bestattungsdetails vertraglich festlegen

Und die Finanzierung absichern

Wie detailreich Sie Ihre dereinstige Bestattung im Voraus planen möchten, bleibt Ihnen über­lassen. Entscheiden Sie sich für die Bestattungsart, wählen Sie einen Sarg oder eine Urne aus – oder bestimmen Sie sogar schon Gäste­liste, Musik und Blumen­schmuck für die Trauer­feier. Wenn Sie möchten, legen Sie auch einfach nur den Kosten­rahmen fest. Gerne zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Rück­lagen für die Bestattung in einer Sterbegeld­versicherung oder über ein zweck­gebundenes Treuhand­konto sicher anlegen.

Ihre Rechte am Lebensende

Testament, Erbrecht & Co.

Wir weisen darauf hin, dass Sie auf dieser Website lediglich allgemeine Informationen finden. Die Informationen können weder eine Rechts­beratung ersetzen noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegeben­heiten des Einzel­falles. Für eine konkrete Rechts­beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Testament

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll. Es gibt zwei Möglich­keiten ein rechtskräftiges Testament zu verfassen: Zum einen das „eigen­händige Testament“. Es muss vom Testierenden hand­schriftlich auf Papier nieder­geschrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persön­liche Unterschrift mit vollem Vor- und Nach­namen tragen. Die Alternative ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar be­urkundet wird. Selbst­verständ­lich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Symbolbild Testament

Erbrecht

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetz­geber eine Erben­reihenfolge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehepartner und Enkel. In einer Zugewinn­gemein­schaft erbt der Ehe­partner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nach­kommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Symbolbild Erbrecht

Vorsorge­vollmacht

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzu­schließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grund­stücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte, insbesondere Bank­geschäfte aller Art, zumindest eine schriftliche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorge­voll­macht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

Symbolbild Vorsorgevollmacht

Patienten­verfügung

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medi­zinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behand­lung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer notariellen Vorsorge­vollmacht verbunden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

Symbolbild Patientenverfügung

Betreuungs­verfügung

Liegt keine Vorsorge­vollmacht vor, oder reicht diese zur Erledigung der Angelegen­heiten nicht aus, so wird ggf. durch das Amtsgericht wegen vorliegender Handlungs­unfähigkeit eine Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer wird vorrangig bestellt, wer vom Betroffenen vorge­schlagen wird. Kann der Wille des Betroffenen nicht ermittelt werden oder sind Angehörige nicht bekannt, bestellt das Gericht einen professionellen Betreuer,  der die Angelegen­heiten des Betroffenen regelt. Die Betreuungs­verfügung bietet sich auch an, wenn eine Vertrauens­person nicht vorhanden ist, für den Fall einer Betreuung aber eine bestimmte Regelung gewünscht wird. Durch die Betreuungs­verfügung nehmen sie schon im Vorfeld Einfluss auf eine gerichtliche Entscheidung.

Symbolbild Testament